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Änderung § 5 ArbStättV vom 01.09.2007
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§ 5 ArbStättV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 5 ArbStättV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Nichtraucherschutz | |
(Text alte Fassung) (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. | (Text neue Fassung) (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. |
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. |
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