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Änderung § 7 ArbStättV vom 08.11.2006
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§ 7 ArbStättV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 ArbStättV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 388 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt: | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt: |
zwei Vertreter der privaten Arbeitgeber, ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber, drei Vertreter der für die Verordnung zuständigen Landesbehörden, drei Vertreter der Gewerkschaften, drei Vertreter der Unfallversicherungsträger, drei sachverständige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 1. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und | |
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten. | 2. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten zu beraten. |
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. | |
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln bekannt machen. | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln bekannt machen. |
(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. |
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