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Synopse aller Änderungen der ArbStättV am 01.04.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 10 des CanG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ArbStättV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ArbStättV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung
ArbStättV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nichtraucherschutz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. 2 Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. 2 Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.