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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin (TierpflMstrV k.a.Abk.)
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 513 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 46 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2009; FNA: 806-22-6-21 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2009; FNA: 806-22-6-21 Berufliche Bildung
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§ 4 Grundlegende Qualifikationen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
- 1.
- Rechtsbewusstes Handeln,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse hinsichtlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
- 5.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
- 6.
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Regelungen, Richtlinien und Erlasse sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen die Auswirkungen unterschiedlicher Unternehmensformen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
- 3.
- Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
- 4.
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung;
- 5.
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
- 2.
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
- 3.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
- 4.
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungen und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
- 6.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen soll jeweils mindestens 90 Minuten und insgesamt höchstens fünf Stunden betragen.
(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierpflMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierpflMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TierpflMstrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die ...
§ 3 TierpflMstrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. (4) Der Prüfungsteil nach Absatz 2 Nummer 2 ist schriftlich in ...
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