1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen" und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 7 und
8 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder
§ 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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