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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin am 03.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. April 2014 durch Artikel 50 der 5. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierpflMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5)


(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2009 S. 519)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 513)' werden die Wörter ', die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 5)


(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2009 S. 520 - 521)

vorherige Änderung

 



a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 513)' die Wörter ', die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'


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