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Artikel 4b - Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)

Artikel 4b Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung


Artikel 4b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 KHStatV § 3, § 4

Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung" eingefügt.

b)
In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern „Personen in Ausbildung" die Wörter „mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung" und nach den Wörtern „nach Geschlecht" die Wörter „und Beschäftigungsverhältnis" eingefügt.

c)
In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches" gestrichen und das Komma am Ende der Nummer durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„hauptamtliches Personal und Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,".

2.
In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Institutionskennzeichen des Krankenhauses."

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Zitierungen von Artikel 4b KHRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4b KHRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV
... Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 werden ...