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Artikel 3a - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)
Artikel 3a Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Börsenhändler" die Wörter „und der Handelsordnung für den Freiverkehr" eingefügt.
- 2.
- § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „durch eine Handelsordnung sowie" und nach dem Wort „Geschäftsbedingungen" die Wörter „des Börsenträgers" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Handels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel." - c)
- Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Handelsrichtlinien" durch die Wörter „die Geschäftsbedingungen" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3a Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBFEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 5 EUFAAnpG Änderung des Börsengesetzes
... 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden nach der ...
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