Tools:
Update via:
Artikel 4 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. März 2009 LwRentBkG § 12, § 13, § 13a (neu), § 14, § 16, § 17
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Artikel 174 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." - 2.
- § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
„§ 13a Mündelsicherheit
Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet." - 4.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden." - 5.
- § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16 Auflösung(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern der Bank zur Verfügung." - 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBFEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120
Bekanntmachung LwRentBkGNB
... 2006 (BGBl. I S. 2407), 6. den am 26. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), 7. den am 31. Oktober 2009 in ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 8 ZDUG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8677/a160336.htm