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Artikel 7 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Deckungsregisterverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2009 DeckRegV § 4, § 9, § 12a (neu), § 13, § 14, Anlage 3

Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Derivate" durch die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften" und die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 13" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen. Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen. Die Eintragungen müssen die Informationen nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben."

2.
Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8 angefügt:

„7.
Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.

8.
Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend."

3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes

(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzunehmen.

(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register sowie die Bezeichnung des Registers und der Registerstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im Falle von abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Derivaten" durch die Wörter „Ansprüchen aus Derivategeschäften" ersetzt.

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von Derivaten" durch die Wörter „der Ansprüche aus Derivategeschäften" ersetzt und nach der Angabe „DR 3" die Wörter „durch Eintragung der einbezogenen Derivate" eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes".

b)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2" ersetzt, nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2" werden die Wörter „sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3" eingefügt.

c)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

d)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

6.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Derivate" durch die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften" ersetzt.

b)
Im Tabellenkopf werden die Wörter „des Deckungswerts" durch die Wörter „der Derivate" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden ...