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Artikel 2 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (10. AtGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Folgeänderungen
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden". - 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Luftsicherheitsbehörden" ein Komma und nachfolgend die Wörter „atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,".
Zitierungen von Artikel 2 Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. AtGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. AtGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... (3) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), wird wie folgt geändert: 1. ...
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