Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2008 (BeihBTabak2008 k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 559 (Nr. 15); aufgehoben durch Artikel 92 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7847-11-4-111 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1



(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1124/2008 (ABl. L 303 vom 14.11.2008, S. 7) geändert worden ist, wird für das Erntejahr 2008 wie folgt festgesetzt:

1.
Für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,66861 Euro/kg,

2.
für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,50159 Euro/kg,

3.
für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,24787 Euro/kg.

(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Artikel 171cj Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte Gewicht.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2009.



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