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§ 4 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
(1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
- 1.
- vollständigem Namen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geburtsort und
- 4.
- Anschrift des ersten Wohnsitzes zu benennen.
(2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
- 1.
- Firma,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Sitz,
- 4.
- Sitzstaat,
- 5.
- Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
- 6.
- den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 4 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 28.12.2022)
... nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4 , 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (6) Zur ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... 2017/1943 sind der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der ...
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 2 ZAGAnzV Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 14.12.2018)
... zu erteilen. Lebensläufe sind eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4 , 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (16) Für den ...
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
... Formular eine
Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter
Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen
die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind.
Der Grund der ... in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen
sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp
(CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstoder
...
Anlage 3 ZAGAnzV (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular - Aufgabe-Verringerung (vom 14.12.2018)
... Formular eine Anlage mit
der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4
InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden,
anzugeben sind. Der Grund ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... Formular eine
Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter
Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen
die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind.
Der Grund der ... in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen
sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unternehmenstyp
(CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstoder
... Formular eine Anlage mit
der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4
InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden,
anzugeben sind. Der Grund ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen." 5. In § 4 Absatz 1 und 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 2 letzter ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... weitere Auskünfte zu erteilen. Lebensläufe sind eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4 , 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (16) Für ... 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4 , 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden." 7. Nach ...
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