Tools:
Update via:
§ 8 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 8 Allgemeine Unterlagen und Erklärungen
Den Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
- 1.
- ein geeigneter aktueller Nachweis über die Identität oder die Existenz des Anzeigepflichtigen; geeignete Nachweise sind insbesondere:
- a)
- bei natürlichen Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Ausweises, der ein Lichtbild enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
- b)
- bei sonstigen Anzeigepflichtigen amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien der Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftiger Dokumente und, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates eine Eintragungspflicht in einem Register oder Verzeichnis besteht oder eine Eintragung freiwillig vorgenommen wurde, ein amtlich oder öffentlich beglaubigter, aktueller Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Stiftungsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis,
- 2.
- sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung,
- 3.
- sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den persönlich haftenden Gesellschaftern und mit den Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen auf Grund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung befugt sind, unter Darlegung von Art und Umfang ihrer Befugnisse sowie der Geschäftsverteilung und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ob und in welcher prozentualen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen,
- 4.
- eine aktuelle, vollständige und aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen,
- 5.
- sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste mit den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Anzeigepflichtige steht oder auf deren Veranlassung der Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung durchgeführt wird; hierzu zählen insbesondere alle Inhaber von mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile am Anzeigepflichtigen und, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, diejenigen, die 25 Prozent oder mehr des Zweckvermögens kontrollieren oder in mindestens dieser Höhe an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen; bei natürlichen Personen haben die Angaben den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift des ersten Wohnsitzes und die E-Mail-Adresse zu umfassen,
- 6.
- eine Erklärung, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung eine Behörde außerhalb der Finanzbranche eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat; Anschrift und Bezeichnung der Behörde sowie der Verfahrensstand und bei einer abgeschlossenen Untersuchung deren Ergebnis, das durch amtliche Dokumente zu belegen ist, sind anzugeben,
- 7.
- eine Erklärung, ob und durch welche Personen beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen oder weitere Geschäftsleiter zu bestellen,
- 8.
- Angaben zu der Zeit, die Personen nach Nummer 7 jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen widmen werden, und
- 9.
- Aufstellungen über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen anderer Unternehmen, die Personen nach Nummer 7 wahrnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 8 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InhKontrollV Kapital- und Stimmrechtsanteile (vom 28.12.2022)
... Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5 , § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 ...
§ 9 InhKontrollV Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit (vom 28.12.2022)
... nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 , gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ... „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ... zu versehen. (4) Der Anzeigepflichtige hat für jede Person nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern" nach Anlage 4 ... sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach § 12 Absatz 6 zu machen. (5) Ist das ... - durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen" nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung ... Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen" nach Anlage 6 beizufügen. (6) Bei den Angaben ... ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen ... worden sind. (8) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen ... beibringen. (9) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen ...
§ 10 InhKontrollV Lebenslauf (vom 28.12.2022)
... Person ist, und ein eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen. (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die ... lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in ...
§ 12 InhKontrollV Erwerbsinteressen (vom 28.12.2022)
... Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu 1. dem Zielunternehmen, 2. den vom Zielunternehmen ... des Zielunternehmens. (3) Ist der Anzeigepflichtige oder eine Person nach § 8 Nummer 3 Angehöriger einer Person im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3, 4 oder 5, ist dies anzugeben. ... ist dies anzugeben. (4) Ferner ist anzugeben, ob und welche 1. Personen nach § 8 Nummer 3 zugleich aufgrund Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung ... finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen ...
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige ... Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das ... oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in ... die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ...
§ 18 InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (vom 28.12.2022)
... § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 28.12.2022)
... 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5 , §§ 8a bis 11a und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und ...
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... zu erteilen. Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden. (7) ...
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 2 ZAGAnzV Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 14.12.2018)
... § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten ...
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ... mit Sitz im Inland, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. Ist der ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
... die Identität oder Existenz des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
Nr. 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der ... oder einer
gleichwertigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 8 Nr. 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter,
...
Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 8 Nr. 3 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten ... geschäftlichen Aktivitäten des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
Nr. 4 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich ... den wirtschaftlich Begünstigten des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
Nr. 5 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Erklärung über ... Finanzbranche im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 8 Nr. 6 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von
... Austausch von
Geschäftsleitern des Instituts nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 8 Nr. 7 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur
...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... die Identität oder Existenz des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
Nr. 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der ... oder einer
gleichwertigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 8 Nr. 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter,
...
Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 8 Nr. 3 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten ... geschäftlichen Aktivitäten des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
Nr. 4 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich ... den wirtschaftlich Begünstigten des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
Nr. 5 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Erklärung über ... Finanzbranche im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 8 Nr. 6 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von
... Austausch von
Geschäftsleitern des Instituts nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 8 Nr. 7 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Nummer 5 , § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 ... Zielunternehmen um ein CRR-Kreditinstitut handelt, weniger als 20" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ... anderer Unternehmen, die Personen nach Nummer 7 wahrnehmen." 11. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Zusätzliche Unterlagen ... nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3 , gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ... „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ... Erklärung zu versehen. (4) Der Anzeigepflichtige hat für jede Person nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern" nach Anlage 4 ... sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach § 12 Absatz 6 zu machen. (5) Ist ... - durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen" nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung ... Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen" nach Anlage 6 beizufügen." c) Der bisherige Absatz 2 ... ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen ... Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen, ... 7" durch die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen ... Satz 1 werden die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen, ... 7" durch die Wörter „Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen ... Unternehmen, der Konzern, zu dem der Anzeigepflichtige gehört, oder eine Person nach § 8 Nummer 3 unterhält zu". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. ... Die finanziellen und sonstigen Interessen oder Geschäftsbeziehungen von Personen nach § 8 Nummer 7 oder ihrer Angehörigen zu Geschäftsleitern und zu für Schlüsselfunktionen ... Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das ... oder die Europäische Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem ... die konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ... § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Artikel 1 1. InhKontrollVÄndV
... 5 wird die Angabe „§ 10 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die Angabe „§ 8 Nummer 3 oder Nummer 7" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe ... 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Nummer 1 bis 6" durch die Angabe „§ 8 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 4. In § 18 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten ... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... „(4) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein ... Staaten beibringen. (5) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche ... müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8681/a160378.htm