Tools:
Update via:
§ 9 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 9 Erklärungen und Unterlagen zur Zuverlässigkeit
(1) 1Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 einzureichen. 2Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen eine Person nach § 8 Nummer 3, gegen einen Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, oder, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm derzeit oder in den letzten zehn Jahren geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein von ihm kontrolliertes Unternehmen
- 1.
- ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist,
- 2.
- im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist,
- 3.
- ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist,
- 4.
- eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat und
- 5.
- eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben worden ist oder eine dieser Personen oder eines dieser Unternehmen in sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder von der Vertretung und Führung von dessen Geschäften ausgeschlossen worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
(2) Ebenso hat er im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach Anlage 3 anzugeben, ob er oder eine Person nach § 8 Nummer 3 oder ein Anteilsinhaber, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, einen Arbeitsplatz, eine Vertrauensstellung, ein Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Position verloren hat.
(3) 1Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. 2Für jede natürliche Person und für jedes Unternehmen ist jeweils ein gesondertes Formular zu verwenden. 3Angaben zur Zuverlässigkeit für vom Anzeigepflichtigen geleitete oder kontrollierte Unternehmen können in einem einzigen Formular unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der betroffenen Unternehmen gemacht werden, sofern diese Angaben gleichermaßen auf alle aufgeführten Unternehmen zutreffen. 4Alle in den Formularen angegebenen Sachverhalte, Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. 5Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopien von Urteilen, Beschlüssen und anderen Sanktionen sind dem jeweiligen Formular beizufügen. 6Sind dem Anzeigepflichtigen Angaben nach Absatz 1 und 2 sowie Satz 1 aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen, welche Erklärungen als Ersatz dafür abzugeben sind. 7Sind Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 noch nicht abgeschlossen, sind die Angaben zu diesen Verfahren mit einer eidesstattlichen Erklärung zu versehen.
(4) 1Der Anzeigepflichtige hat für jede Person nach § 8 Nummer 7 das Formular „Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern" nach Anlage 4 einzureichen. 2Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechend Anwendung. 3In dem Formular sind außerdem Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten nach § 8 Nummer 8 und 9 sowie zu Interessen und Geschäftsbeziehungen nach § 12 Absatz 6 zu machen.
(5) Ist das Zielunternehmen ein CRR-Kreditinstitut, das eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllt, sind abweichend von Absatz 4 ein von dem Anzeigepflichtigen ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch den Anzeigepflichtigen auszufüllen" nach Anlage 5 sowie ein von der Person nach § 8 Nummer 7 vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter „Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit - durch die Person nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV auszufüllen" nach Anlage 6 beizufügen.
(6) 1Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister zu entfernen oder zu tilgen ist oder die nach § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. 2Strafverfahren, die vorläufig eingestellt worden sind oder nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sind anzugeben. 3Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. 4Bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu Strafverfahren, die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellt worden sind, sowie den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 können die Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Geldbuße, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind oder die nach § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind. 5Bei den Angaben nach Absatz 2 kann der Verlust einer Position unberücksichtigt bleiben, der sich vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres ereignet hat, in dem die Anzeige eingereicht wird.
(7) 1Der Anzeigepflichtige hat in dem jeweiligen Formular nach den Absätzen 1, 4 oder 5 ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit, die Zuverlässigkeit der Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 oder die Zuverlässigkeit eines Anteilsinhabers, der auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann, als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung an einem Zielunternehmen oder als Geschäftsleiter eines Zielunternehmens durch eine andere Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. 2Er hat auch zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. 3Amtliche Dokumente über das Ergebnis dieser Prüfung sind dem jeweiligen Formular beizufügen. 4Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen. 5Bei den Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können Prüfungen unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als einem Jahr vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, abgeschlossen worden sind.
(8) 1Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. 2Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. 3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. 4Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. 5Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. 6Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.
(9) 1Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. 2Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. 3Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 9 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1947 |
aktuell vorher | 12.06.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 25.05.2012 BGBl. I S. 1239 |
aktuell | vor 12.06.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die ... Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (5) Ist der Anzeigepflichtige eine ... Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (6) Ist der Anzeigepflichtige eine ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in ... oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ... worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen eines ... fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz ... konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ...
§ 18 InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (vom 28.12.2022)
... jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. (2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die ...
Anlage 3 InhKontrollV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (vom 28.12.2022)
Anlage 4 InhKontrollV (zu § 9 Absatz 4 Satz 1) Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern (vom 28.12.2022)
Zitat in folgenden Normen
Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 28.12.2022)
... zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 8a bis 11a und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen ...
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 2 ZAGAnzV Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 14.12.2018)
... 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen ...
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ... keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige ein in ... Institut, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend den §§ 9 und 10 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. (4) Der Inhaber einer ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
... und Unterlagen zur
Zuverlässigkeit" nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen ...
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 InhKontrollV
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 3
und 4 InhKontrollV wird nachgereicht ... zu den Formularen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 InhKontrollV
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 3
und 4 InhKontrollV wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Anhang 3. InhKontrollVÄndV
... Beteiligungsstrukturen (siehe BGBl. 2022 I S. 2671 ff.) Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 ) Formular - Angaben zur Zuverlässigkeit (siehe BGBl. 2022 I S. 2676 ff.) ... zur Zuverlässigkeit (siehe BGBl. 2022 I S. 2676 ff.) Anlage 4 (zu § 9 Absatz 4 Satz 1 ) Formular - Angaben zu vorgesehenen Geschäftsleitern (siehe BGBl. 2022 I S. 2683 ... Geschäftsleitern (siehe BGBl. 2022 I S. 2683 ff.) Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5 ) IPVFA Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen ... zeitlichen Verfügbarkeit (siehe BGBl. 2022 I S. 2690 ff.) Anlage 6 (zu § 9 Absatz 5 ) IPVFP Fragebogen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation, persönlichen ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... und Unterlagen zur
Zuverlässigkeit" nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen ...
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 InhKontrollV
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 3
und 4 InhKontrollV wird nachgereicht ... zu den Formularen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 InhKontrollV
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 3
und 4 InhKontrollV wird nachgereicht
Lebensläufe nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... einschließlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens." 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... hat, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die ... Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (5) Ist der Anzeigepflichtige eine ... Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (6) Ist der Anzeigepflichtige eine ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem ... oder zugelassener Pensionsfonds, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 ... worden ist, beaufsichtigt, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. (9) Ist der Anzeigepflichtige ein Unternehmen ... fristgerecht vorgelegt worden, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz ... konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ... jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen. (2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die ...
Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Artikel 1 1. InhKontrollVÄndV
... vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Nummer 3 oder Nummer 7" durch die ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen ... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... gleichartiges Verhältnis" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8681/a160379.htm