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§ 13 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.
(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Unterlagen zum Anzeigepflichtigen enthalten:
- 1.
- Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre,
- 2.
- Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, und
- 3.
- Kapitalflussrechnungen und Segmentberichterstattungen der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(3) Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine vollständige Aufzählung und Beschreibung seiner Einkommensquellen nebst Nachweisen,
- 2.
- seine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten nebst Nachweisen,
- 3.
- Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte jeweils der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, und
- 4.
- Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen und der Unternehmen, deren Geschäfte er führt, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.
(4) Ist der Anzeigepflichtige ein neu gegründetes Unternehmen, so hat er statt der in Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre einschließlich der zugrunde gelegten Planungsannahmen einzureichen.
(5) Gehört der Anzeigepflichtige einem Konzern an, muss die Darstellung nach Absatz 1 zusätzlich enthalten:
- 1.
- Konzernabschlüsse der letzen drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden, und
- 2.
- Berichte über die Konzernabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese zu erstellen sind oder freiwillig erstellt wurden.
(6) 1Handelt es sich bei dem Zielunternehmen um ein Unternehmen nach § 1 Nummer 3 bis 5, das nicht der Aufsicht der Landesaufsichtsbehörden unterliegt, und sind die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht schlüssig oder bestehen Anhaltspunkte, dass die Unterlagen die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigepflichtigen nicht zutreffend darstellen, so kann die Bundesanstalt verlangen, dass der Anzeigepflichtige diese Unterlagen auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen lässt. 2Entsprechendes gilt für die Unterlagen nach Absatz 5.
(7) 1Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. 2Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört, sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. 3Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 13 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in ... nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet ... 1 Nummer 3 bis 5 ist. (12) Den Anzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 5 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist. ... ist. Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das ... konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ...
Zitat in folgenden Normen
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 2 ZAGAnzV Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Anträge auf Erlaubnis) (vom 14.12.2018)
... sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und ...
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ... keine Unterlagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14 der Inhaberkontrollverordnung beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige ein in ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
... und Lageberichten der
letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Berichten über die
... der letzten drei
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Kapitalflussrechnungen und
... der letzten drei
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
einer Aufzählung und Beschreibung der
... Beschreibung der
Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ... 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 4 Abs. 1
...
ja
wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ...
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der
... deren Geschäfte der
Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 3
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Berichten über die
... deren Geschäfte der
Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 4
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Konzernabschlüssen der letzten ... Konzernabschlüssen der letzten drei
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Berichten über die Konzernabschlüsse der ... Konzernabschlüsse der
letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 2
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität ... Ratings über die Bonität des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Konzerns
...
den Ratings über die Bonität des Konzerns
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6
Satz 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Ratings über die ... über die Bonität der einzelnen
Konzernunternehmen nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 2
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Darstellung der für den ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... und Lageberichten der
letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Berichten über die
... der letzten drei
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Kapitalflussrechnungen und
... der letzten drei
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
einer Aufzählung und Beschreibung der
... Beschreibung der
Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ... 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 4 Abs. 1
...
ja
wird nachgereicht
einer Vermögensaufstellung nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ...
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Jahresabschlüssen und Lageberichten der
... deren Geschäfte der
Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 3
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Berichten über die
... deren Geschäfte der
Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 4
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Konzernabschlüssen der letzten ... Konzernabschlüssen der letzten drei
Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Berichten über die Konzernabschlüsse der ... Konzernabschlüsse der
letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 2
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität ... Ratings über die Bonität des
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Ratings über die Bonität des Konzerns
...
den Ratings über die Bonität des Konzerns
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6
Satz 2 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
den Ratings über die ... über die Bonität der einzelnen
Konzernunternehmen nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 2
InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Darstellung der für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen." 17. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... ein Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 11, 12 und 13 sowie die Darstellung und die Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem ... nach den §§ 9 und 10, nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und nach § 13 Absatz 5 und 7 Satz 2 nicht eingereicht werden, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet ... „Den Anzeigen müssen auch die Unterlagen und Erklärungen nach §§ 13 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, das ... konzernangehörig sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... sind mindestens die in § 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und ... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... ist. (5) Den Absichtsanzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ...
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