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§ 15 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne
(1) 1Erlangt der Anzeigepflichtige durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung allein oder im Zusammenwirken mit anderen die Mehrheit der Stimmrechte oder in sonstiger Weise Kontrolle über das Zielunternehmen, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen nachvollziehbar beschreibt. 2Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung, zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zu Auswirkungen auf die Unternehmensstruktur und -organisation des Zielunternehmens zu enthalten. 3Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Erwerbs oder der Erhöhung und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. 4Hierzu zählen insbesondere:
- 1.
- die Beweggründe für den Erwerb oder die Erhöhung,
- 2.
- die mittelfristigen Vermögens- und Ertragsziele,
- 3.
- eine mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten,
- 4.
- eine geplante Umverteilung von Kapital im Zielunternehmen und
- 5.
- allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Konzern- und in die Gruppenstruktur des Erwerbers; dies beinhaltet eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Wechselwirkungen mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe.
- 1.
- die prognostizierten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätskennziffern oder -quoten,
- 2.
- die Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen,
- 3.
- ein Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte.
- 1.
- die Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse,
- 2.
- die Änderungen der Rechnungslegungsmethode und wesentlichen Änderungen der Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse; dies beinhaltet auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision, Geldwäscheprävention und der Compliance-Funktion und zu einem Wechsel bei den für Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen,
- 3.
- die wesentlichen Änderungen der eingesetzten IT-Systeme und IT-Sicherheitssysteme und
- 4.
- die Auswirkungen auf die Grundsätze für die Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.
(2) Wenn durch den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile im Umfang von mindestens 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
- 1.
- aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 und
- 2.
- aussagekräftige Angaben nach Absatz 3, die zusätzlich detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation des Zielunternehmens beinhalten müssen.
(3) Wenn durch den Erwerb oder durch die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 Prozent vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf das Zielunternehmen kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung auch keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:
- 1.
- eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb oder der Erhöhung verfolgt werden; anzugeben ist hierbei unter anderem, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb oder der Erhöhung die Anteilshöhe verändert werden soll,
- 2.
- die beabsichtigte zukünftige Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hierfür und
- 3.
- Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 15 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InhKontrollV Kapital- und Stimmrechtsanteile (vom 28.12.2022)
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die ...
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 28.12.2022)
... Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem ... nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die ... Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es ... vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss ... sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an ...
Zitat in folgenden Normen
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...
Anlage 1 ZAGAnzV (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) Formular - Erwerb-Erhöhung *) (vom 26.06.2021)
... bzw. Darstellung strategischer Ziele und
Pläne nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 15 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
nicht erforderlich
ja
nicht erforderlich
ja
...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Anhang ZAGAnzVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 17)
... bzw. Darstellung strategischer Ziele und
Pläne nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 15 InhKontrollV
nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
nicht erforderlich
ja
nicht erforderlich
ja
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie § 15 Absatz 2 und 3 sind direkt und indirekt gehaltene Anteile zu berücksichtigen. Einer Person, die einen ... Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen." 19. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Gemeindeverband, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (3) Ist der Anzeigepflichtige ein zugelassenes ... Zentralbank, so müssen die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht beigefügt werden. (7) Ist der Anzeigepflichtige ein in einem Mitgliedstaat ... nach den §§ 9 und 10 nicht beigefügt werden. Bei den Unterlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 sind Angaben zu den konkreten Abteilungen innerhalb der Gruppenstruktur, auf die sich die ... Satz 1 genannten Anzeigepflichtigen sind unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um ... vom Grad ihrer Beteiligung im Rahmen des § 15 nur zur Beifügung von Unterlagen nach § 15 Absatz 3 verpflichtet. Handelt es sich um einen Erwerbsvorgang innerhalb eines Konzerns, so muss der ... sind, auch sonstige Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 8 bis 15 nicht einzureichen, soweit sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt wären und nicht an ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5 und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort ...
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