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§ 17 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 17 Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
(1) 1Für die Anzeigen
- 1.
- der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
- 2.
- der beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 3.
- der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(2) 1Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. 2Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.
(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 17 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 InhKontrollV Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland (vom 28.12.2022)
... oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Anhang 3. InhKontrollVÄndV
... zeitlichen Verfügbarkeit (siehe BGBl. 2022 I S. 2695 ff.) Anlage 7 (zu § 17 Absatz 1 ) Formular - Aufgabe-Verringerung IAV (siehe BGBl. 2022 I S. 2711 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... 1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 104" durch die Angabe „ § 17 " ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird ... Wörter „§ 104 Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die Wörter „ § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird ... Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz" durch die Wörter „ § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1" durch die Wörter „ § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Absichtsanzeigen" durch ... die Wörter „§ 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6" durch die Wörter „ § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: ... Wort „Anzeige" und die Angabe „§ 104 Absatz 1a" durch die Angabe „ § 17 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht mehr ... werden die Wörter „§ 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9" durch die Wörter „ § 17 Absatz 4 Satz 3 bis 9" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ... werden das Semikolon und das Wort „Übergangsvorschrift" gestrichen. 22. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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