Tools:
Update via:
§ 18 - Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 25.03.2009; FNA: 7610-2-36 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
(1) Der Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind für jede neu bestellte Person nach § 8 Nummer 3 die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10 beizufügen.
(2) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(3) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ein zugelassenes Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Wertpapierinstitut, Versicherungsunternehmen oder ein zugelassener Pensionsfonds, jeweils mit Sitz im Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(4) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und liegen der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(5) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 7 Nummer 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ein Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und liegen der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
(6) Ist der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine Zentralregierung, eine Zentralnotenbank, eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank, so ist die Anzeige nach Absatz 1 entbehrlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2645 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 18 InhKontrollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 06.11.2015 BGBl. I S. 1947 |
aktuell vorher | 28.09.2013 | Artikel 3 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
aktuell vorher | 12.06.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung vom 25.05.2012 BGBl. I S. 1239 |
aktuell | vor 12.06.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 InhKontrollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InhKontrollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen (vom 15.12.2023)
... 10 und Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anzeigen und Mitteilungen nach den §§ 7, 18 und 19 jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt oder der zuständigen ...
Zitat in folgenden Normen
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
§ 4 ZAGAnzV Anzeigen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung) (vom 14.12.2018)
... für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen entsprechend des § 18 der Inhaberkontrollverordnung anzuzeigen. Das Ausscheiden eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... Fassung" eingefügt. (16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18 Satz 2 Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... Absatz 1, 1b Satz 7 und Absatz 3" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ... die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt. 23. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber ... 10" ersetzt. 23. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (1) Der Anzeige ...
Erste Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239
Artikel 1 1. InhKontrollVÄndV
... bis 6" durch die Angabe „§ 8 Nummer 1 bis 5" ersetzt. 4. In § 18 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 3 FkSolVEV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. In § 18 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 104k Nummer 3 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV
... werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist." 8. § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8681/a160388.htm