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Änderung § 1 InhKontrollV vom 28.12.2022
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§ 1 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 1 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zielunternehmen | |
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist 1. das Kreditinstitut, 2. das Finanzdienstleistungsinstitut, 3. das Versicherungsunternehmen, 4. der Pensionsfonds oder | |
(Text alte Fassung) 5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. | (Text neue Fassung) 5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde. |
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