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Änderung § 1 InhKontrollV vom 21.11.2015

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§ 1 InhKontrollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 1 InhKontrollV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zielunternehmen


Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist

1. das Kreditinstitut,

2. das Finanzdienstleistungsinstitut,

3. das Versicherungsunternehmen,

4. der Pensionsfonds oder

(Text alte Fassung)

5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.

(Text neue Fassung)

5. das Unternehmen mit Sitz im Inland, dessen Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten direkter oder indirekter Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist,

an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.