§ 14 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 14 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645 |
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(Text alte Fassung) § 14 Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen | (Text neue Fassung)§ 14 Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen |
Den Absichtsanzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen. | Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen. |