Tools:
Update via:
Änderung § 16 InhKontrollV vom 12.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 InhKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. InhKontrollVÄndV am 12. Juni 2012 und Änderungshistorie der InhKontrollVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung | § 16 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1239 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten | |
(1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er bereits mit einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des letzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige eingereicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und 3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern. (2) Den Absichtsanzeigen müssen folgende Unterlagen und Erklärungen nicht beigefügt werden, wenn der Anzeigepflichtige 1. der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15, | |
(Text alte Fassung) 2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 10 Nummer 1 bis 6 und den §§ 9 bis 14, | (Text neue Fassung) 2. ein zugelassenes Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14, |
3. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ist: die Unterlagen und Erklärungen nach § 8 Nummer 1, 3, 5 und 6 und den §§ 9 bis 14, 4. eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und der Bundesanstalt die Unterlagen und Erklärungen nach § 16 Absatz 2 der Anzeigenverordnung vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, 5. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach § 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 13e Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorliegen: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, 6. eine Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Zentralbank ist: die Unterlagen und Erklärungen der §§ 8 bis 15, 7. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, E-Geld-Institut, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, 8. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWR des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung beaufsichtigt wird: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, oder 9. ein Konzernunternehmen eines Konzerns ist, dem mehrere Anzeigepflichtige angehören, und der Bundesanstalt eine vollständige Anzeige nach § 6 von einem dieser Anzeigepflichtigen fristgerecht vorgelegt worden ist: die Unterlagen und Erklärungen nach den §§ 9 und 10, soweit der andere konzernangehörige Anzeigepflichtige verpflichtet war, diese einzureichen, sowie die Unterlagen und Erklärungen nach § 11 Nummer 1 Buchstabe a bis d und § 13 Absatz 4 und 6 Satz 2. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Absichtsanzeigen nach § 6 Absatz 1 bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit sie am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8681/al34287-0.htm