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Änderung § 1 InhKontrollV vom 21.11.2015
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§ 1 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 1 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zielunternehmen | |
Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist 1. das Kreditinstitut, 2. das Finanzdienstleistungsinstitut, 3. das Versicherungsunternehmen, 4. der Pensionsfonds oder 5. die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. | (Text neue Fassung) an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll. |
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