Tools:
Update via:
Änderung § 5 InhKontrollV vom 21.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 InhKontrollV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. InhKontrollVÄndV am 21. November 2015 und Änderungshistorie der InhKontrollVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 InhKontrollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 5 InhKontrollV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Kapital- und Stimmrechtsanteile | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse gehaltene Anteile zu berücksichtigen. 2 Die mittelbar gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile sind dem mittelbar Beteiligten in vollem Umfang zuzurechnen. 3 Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. (2) 1 Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. 2 Bei mittelbaren Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Tochterunternehmen oder gleichartigen Verhältnisse mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. 3 In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Berechnung der Kapital- oder Stimmrechtsanteile nach § 8 Nummer 5, § 11 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 2 sind unmittelbar und mittelbar gehaltene Anteile zu berücksichtigen. 2 Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes und § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) 1 Kommt es nach dieser Verordnung auf die Höhe gehaltener Kapital- oder Stimmrechtsanteile an, ist diese in Prozent anzugeben. 2 Bei mittelbaren Anteilen sind zusätzlich die vermittelnden Unternehmen mit den von ihnen gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteilen in Prozent anzugeben. 3 In den Fällen einer Stimmrechtszurechnung sind auch diejenigen, die die betreffenden Stimmrechte halten, sowie der Grund der Stimmrechtszurechnung anzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8681/al51790-0.htm