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Artikel 1 - Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688 (Nr. 15); Geltung ab 25.03.2009
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Artikel 1 Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 InhKontrollV

(gesamter Text siehe Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)





 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.03.2009 (01.04.2009)Berichtigung der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 24.03.2009 BGBl. I S. 688

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeteilRUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeteilRUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
B. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 688
Berichtigung BeteilRUVBer
... März 2009 (BGBl. I S. 562) ist wie folgt zu berichtigen: In der Anlage zu Artikel 1 ist im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach den Fußnoten 1 bis 9 am ...