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Artikel 1 - Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (BeteilRUV k.a.Abk.)
Artikel 1 Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 InhKontrollV
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie B. v. 24. März 2009 BGBl. I S. 688 m.W.v. 25. März 2009
Frühere Fassungen von Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 25.03.2009 (01.04.2009) | Berichtigung der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie vom 24.03.2009 BGBl. I S. 688 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeteilRUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeteilRUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
B. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 688
Berichtigung BeteilRUVBer
... März 2009 (BGBl. I S. 562) ist wie folgt zu berichtigen: In der Anlage zu Artikel 1 ist im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit" nach den Fußnoten 1 bis 9 am ...
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