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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) (GGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2009 GG Artikel 106b (neu), Artikel 107, Artikel 108, mWv. 1. Juli 2009 Artikel 106

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

2.
Nach Artikel 106a wird folgender Artikel 106b eingefügt:

„Artikel 106b

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

3.
Artikel 107 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „aus den Landessteuern" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „der Körperschaftsteuer" werden die Wörter „und nach Artikel 106b" eingefügt.

4.
Artikel 108 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 GGÄndG Inkrafttreten
...  1 Nummer 2 bis 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...