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Änderung Artikel 3 ELENA-Verfahrensgesetz vom 03.12.2011
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Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Text alte Fassung) Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | (Text neue Fassung)Artikel 3 (aufgehoben) |
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 320 folgende Angabe eingefügt: 'Fünfter Unterabschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) § 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer'. 2. Nach § 320 wird folgender Fünfter Unterabschnitt eingefügt: 'Fünfter Unterabschnitt Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) § 320a Auskünfte und Bescheinigungen für Teilnehmer Für Teilnehmer am Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (Sechster Abschnitt des Vierten Buches) erfolgen die in den §§ 312, 313 und 315 Abs. 3 genannten Auskünfte und Bescheinigungen durch Übermittlung der jeweils erforderlichen Daten an die Zentrale Speicherstelle nach § 95 Abs. 1 des Vierten Buches. Übermittelt der Arbeitgeber keine Daten, genügt der durch die Agentur für Arbeit abgerufene Datensatz nicht den Anforderungen der jeweiligen Auskunfts- oder Bescheinigungspflicht oder ist ein Abruf aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen unverzüglich eine Auskunft oder Bescheinigung nach den in Satz 1 genannten Vorschriften unter Verwendung des von der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordrucks zur Verfügung zu stellen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Teilnehmer entgegen seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 61 und 65 des Ersten Buches sein Einverständnis zum Datenabruf nach § 103 Abs. 1 des Vierten Buches nicht erklärt.' 3. In § 321 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: '5. entgegen § 320a die erforderlichen Daten im Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,'. |
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