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Änderung Artikel 9 ELENA-Verfahrensgesetz vom 03.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Änderung des Wohngeldgesetzes


Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2963), wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

'Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat.'


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Die Wohngeldbehörde darf vor der Entscheidung über den Wohngeldantrag eine Abfrage nach den §§ 101 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vornehmen.'




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