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Änderung Artikel 10 ELENA-Verfahrensgesetz vom 03.12.2011

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.'

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter '; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber' gestrichen.

(Text alte Fassung)

b) Folgende Sätze werden angefügt:

'Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeitgeber.'

Ende abweichendes Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)