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Änderung Artikel 10 ELENA-Verfahrensgesetz vom 03.12.2011
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Artikel 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | Artikel 10 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | |
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 'Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.' 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter '; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber' gestrichen. | |
(Text alte Fassung) b) Folgende Sätze werden angefügt: 'Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeitgeber.' Ende abweichendes Inkrafttreten | (Text neue Fassung) b) (aufgehoben) |
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