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Änderung § 2 RHG-GebV vom 15.08.2013
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§ 2 RHG-GebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 RHG-GebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren | |
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | |
(Text alte Fassung) (2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht. | (Text neue Fassung) (2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht. |
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