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Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung (5. PAngVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 1 Absatz 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die durch § 20 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig
- 1.
- bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,
- 2.
- bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder
- 3.
- in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2008 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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