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Änderung § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich 1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Geschäftsprozesse im Musikhandel, 2. Wirtschafts- und Sozialkunde, 3. Kundenberatung. (4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen, b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie c) Geschäftsprozesse bearbeiten kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: a) Verkauf, b) Marketing, c) Warenbeschaffung sowie d) Serviceleistungen; 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln, b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen; 4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. |
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