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Änderung § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893

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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung


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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2. Wirtschafts- und Sozialkunde,

3. Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c) Geschäftsprozesse bearbeiten

kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a) Verkauf,

b) Marketing,

c) Warenbeschaffung sowie

d) Serviceleistungen;

3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen

kann;

2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.