Tools:
Update via:
Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. MusikFhlAusbVÄndV am 1. August 2015 und Änderungshistorie der MusikFhlAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.05.2015 BGBl. I S. 893 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 8 Zusatzqualifikationen | (Text neue Fassung)§ 10 Zusatzqualifikationen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden. (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8693/al49184-0.htm