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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 01.08.2015
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch B. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1832 |
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(Text alte Fassung) § 10 Nichtanwendung von Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Musikalienhändler/Musikalienhändlerin sind nicht mehr anzuwenden. |
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