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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (MusikFhlErProbV k.a.Abk.)
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 668 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2009 bis 01.08.2015; FNA: 806-22-2-6 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2009 bis 01.08.2015; FNA: 806-22-2-6 Berufliche Bildung
§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für den Ausbildungsberuf Musikfachhändler/ Musikfachhändlerin ist. Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erprobt werden.
(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden sind.
(3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gilt mit der Maßgabe, dass die Zusatzqualifikationen im Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung geprüft werden.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MusikFhlErProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MusikFhlErProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MusikFhlErProbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, ...
§ 4 MusikFhlErProbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, ...
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