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Artikel 1 - Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (45. StVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 StVO § 18, § 41, § 42, § 45, § 47, mWv. 1. September 2009 § 49
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:„(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen."
- 2.
- In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:
„Das Zusatzzeichen „(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr.... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus." - 3.
- In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:
„Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen." - 4.
- § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,".
- 5.
- § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;".
abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009
- 6.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „Abs. 6 bis 10" durch die Angabe „Absatz 6 bis 11" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 1 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 45. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
45. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 45. StVRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 1 46. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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