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Artikel 3 - Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (45. StVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Nummer 6 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Nummer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.14 eingefügt:
- „6.14
- mit einem Lastkraftwagen über 7,5t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;".
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Zitierungen von Artikel 3 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 45. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
45. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 45. StVRÄndV Inkrafttreten
... des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097
Artikel 3 MobHVEVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird nach der ...
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