Tools:
Update via:
Artikel 3a - Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (45. StVRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3a Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gebührennummer 345 Spalte „Gegenstand" sind die Wörter „Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und" zu streichen.
- 2.
- Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer 346 eingefügt:
„346 | Überprüfung der Ausbil- dungsstätten für die be- schleunigte Grundquali- fikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Num- mer 1 und 5 in Verbin- dung mit Absatz 2 BKrFQG | 30,70 bis 511,00". |
- 3.
- In der Gebührennummer 451.4 Spalte „Gegenstand" werden in dem Klammervermerk die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7" durch die Wörter „ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3a Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a 45. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
45. StVRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 4 EG-FGVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8697/a160519.htm