Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3b - Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (45. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3b Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. April 2009 FZV § 14, § 15

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde."

b)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

2.
Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten."



 

Zitierungen von Artikel 3b Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3b 45. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 45. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 2 EG-FGVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3b der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt ...