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§ 5 - DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz (DRK-SDDSG)

G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 690 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 2128-4 Rotes Kreuz
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§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung



Die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 5 DRK-SDDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 32 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 DRK-SDDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DRK-SDDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRK-SDDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 32 2. DSAnpUG-EU Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
... Wörter „(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679)" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Begrenzung der Verpflichtung zur ... (EU) 2016/679)" ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Begrenzung der Verpflichtung zur Löschung Die Verpflichtung des Verantwortlichen ...