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§ 6 - DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz (DRK-SDDSG)

G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 690 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 09.04.2009; FNA: 2128-4 Rotes Kreuz
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§ 6 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes



Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 6 DRK-SDDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 32 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 DRK-SDDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DRK-SDDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRK-SDDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 32 2. DSAnpUG-EU Änderung des Suchdienstedatenschutzgesetzes
... Person beeinträchtigt werden." 7. § 6 wird aufgehoben. 8. § 7 wird § 6 und wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anwendung des ... sind Teil 1 und Teil 2 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden." 9. § 8 wird § 7 ...