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Änderung § 3 DRK-SDDSG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 DRK-SDDSG, alle Änderungen durch Artikel 32 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des DRK-SDDSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 3 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Suchdienste dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2 Dies sind: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der DRK-Suchdienst darf auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person personenbezogene Daten zu den in § 2 genannten Personen erheben, sofern deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist. 2 Dies sind: |
1. Familienname, Vatersname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geburtsbezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Wohnanschrift und frühere Wohnanschriften, Einzugsdatum und Auszugsdatum, bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat, gegenwärtiger Aufenthaltsort, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-/Internetadressen, Schulbesuche, ausgeübte Berufe, erworbene Berufsbezeichnungen akademische Grade, Sterbedatum, Sterbeort, bei Versterben im Ausland auch der Staat sowie Namen von Familienangehörigen, der Verwandtschaftsgrad zu diesen, deren Staatsangehörigkeit, deren Volkszugehörigkeit und deren Wohnanschriften, 2. abweichende Namensschreibweisen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Künstlernamen, regionale Spitznamen, Ordensnamen, Familienstand, frühere Ehen, Religionszugehörigkeit, 3. bildliche Darstellungen, 4. körperliche Merkmale zur Identifizierung von Kindern, 5. Zugehörigkeit zu militärischen Einrichtungen und Verbänden, paramilitärischen Einrichtungen und Verbänden, Angaben über Kriegsgefangenschaft, Inhaftierung, Internierung, Zwangsarbeit, Verwundungen sowie deren Spätfolgen, 6. Angaben aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz wie Datum der Antragstellung, der Aus- und Einreise, sonstige Einreisedaten (Angaben über Wohnorte, Grundbesitz, Berufsausübung oder Tätigkeiten in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten), 7. Hinweise zu Flucht, Vertreibung, Umsiedlung und zum weiteren Schicksal, 8. Angaben zur Prüfung von materiellen Hilfen oder von Gesundheitshilfen für Hilfeleistungsempfänger. | |
(2) Die Suchdienste erhalten vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen. | (2) Der DRK-Suchdienst erhält vom Bundesverwaltungsamt durch regelmäßige Datenübermittlungen in automatisierter Form die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, wenn die Antragsteller aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten stammen. |
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