Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 DRK-SDDSG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 32 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des DRK-SDDSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 4 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verwendung


(Text neue Fassung)

§ 4 Verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an

1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige,

2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,



(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1. die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,

2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,

(Textabschnitt unverändert)

3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

vorherige Änderung

2 Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.



2 Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.