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Änderung § 4 DRK-SDDSG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 32 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des DRK-SDDSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 DRK-SDDSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 4 DRK-SDDSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 4 Verwendung | (Text neue Fassung)§ 4 Verarbeitung |
(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) 1 Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige, 2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes, | (1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) 1 Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an 1. die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige, 2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, |
(Textabschnitt unverändert) 3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland. | |
2 Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird. | 2 Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird. |
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