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Änderung § 16 VersAusglG vom 01.07.2024
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§ 16 VersAusglG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 16 VersAusglG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; dieses zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis | |
(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. (2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. 2 Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen. | (Text neue Fassung) (3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. |
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