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Änderung § 15 VersAusglG vom 01.09.2009

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§ 15 VersAusglG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 15 VersAusglG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9d G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(Text alte Fassung)

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(Text neue Fassung)

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)