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Änderung § 47a VersAusglG vom 01.01.2020
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§ 47a VersAusglG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 47a VersAusglG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 47a (neu) | (Text neue Fassung)§ 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis |
(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat. (2) 1 Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 2 § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend. |
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