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Änderung § 5 BVersTG vom 01.01.2020
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§ 5 BVersTG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 BVersTG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 5 Erstattung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend. |
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