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Artikel 13 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FamGKG § 50

§ 50 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666) wird wie folgt gefasst:

 
„§ 50 Versorgungsausgleichssachen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."



 

Zitierungen von Artikel 13 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 4 ZuGewAusglÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ...