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Artikel 17 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchfG § 29, § 31, § 32, § 33a (neu), § 56
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach § 33 folgende Wörter eingefügt:
„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich". - 2.
- In § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch das Wort „Versorgungsausgleichs" ersetzt.
- 3.
- Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses Gesetzes statt.(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend." - 4.
- In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch das Wort „Versorgungsausgleichs" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 17 VAStrRefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAStrRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Bekanntmachung vom 10. Au- gust 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist a) § 1 ...
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